(E1)

Rabbiner:    „aus hebr. rabbî »mein Meister« über mittellat. rabbinus, war früher der anerkannte Schriftgelehrte einer jüd. Gemeinde; der Lehrer wahrte die Sukzession durch Ordinarien (semîkā) des Schülers. Der R. lehrte frei und unentgeltlich (vgl. Abot II, 2) an einem Lehrhaus Exegese der Tora, traf religionsgesetzliche Entscheidungen, sprach Recht, vollzog Trauungen und Scheidungen und vertrat die Gemeinde nach außen. Dieses Rabbinat alten Stils besteht gegenwärtig noch im Orient.

Im heutigen Israel ist oberste religiöse Autorität das dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten unterstellte Hauptrabbinat, bestehend aus je einem Ober-R. aschkenasischer und sefardischer Prägung und dem Obersten R.-Rat; ihm untersteht in jedem der 7 Bezirke ein rabbinisches Gericht. Das Parlament sprach den R.n 1953 die Jurisdiktion über Eheschließung und -scheidung zu. Die Ausbildung der R. erfolgt in Talmudschulen. – Im Westen und in den USA hat die Emanzipation des 19. Jh.s den R. modernisiert, am meisten in den sog. Reformgemeinden. Hier ist er Prediger, Religionslehrer und Seelsorger mit Hochschulstudium (als Theologe und Orientalist), akademischem Grad und Examen. Als Ober-, Bezirks- und Landes-R. vertritt er einen größeren Bezirk.“ [i]

[i] RGG, 27011

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am . Setzte ein Lesezeichen permalink.
X